Grund-, Ersatzversorgung
Festlegung des Grundversorgers
Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung verpflichtet alle drei Jahre den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen.
Grundversorger nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG ist das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Hiermit kommen wir unserer Veröffentlichungspflicht nach § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG nach:
Grundversorger im Netzgebiet der Gasversorgung Malsch-Durmersheim GmbH ist ab dem 01.01.2017 die Stadtwerke Ettlingen GmbH.
Bedingungen Grundversorgung
Anpassung unserer Grundversorgungsverträge (Tarifverträge) an die GasGVV
Am 08.11.2006 ist die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz“ (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV) in Kraft getreten (Bundesgesetzblatt Teil 1, Nr. 50). Sie ersetzt künftig die Allgemeinen Versorgungsbedingungen Gas (AVBGasV) und gilt unmittelbar für alle neuen Versorgungsverträge sowie für die nach dem 12.07.2005 abgeschlossenen Grundversorgungsverträge (Tarifverträge). Unseren Kunden deren Gaslieferungsverträge vor dem 13. Juli 2005 in der Grundversorgung abgeschlossen worden sind, teilen wir hiermit mit, dass die Regelungen der Gas-GVV ab dem 26.01.2007 gelten. Die Regelungen der Gas-GVV werden damit Bestandteil der bestehenden Gaslieferungsverträge in der Grundversorgung. Die Allgemeinen Bedingungen, die ergänzenden Bedingungen sowie die jeweils maßgeblichen Allgemeinen Preise können auf unserer Internetseite unter www.gvmd.de abgerufen werden und stehen Ihnen in unserer Geschäftsstelle in Ettlingen, Hertzstr. 33, zur Verfügung.