Messstellenbetrieb
Grundzuständiger Messstellenbetrieb
Als grundzuständiger Messstellenbetreiber sind wir - durch das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) – verpflichtet, bis 2032 unseren gesamten Stromzählerbestand durch moderne Messeinrichtungen bzw. intelligente Messsysteme zu ersetzen.
Auf den Seiten der Bundesnetzagentur finden Sie dazu ausführliche Informationen.
Nach §37 MsbG beläuft sich der Umfang dieser Maßnahme auf:
- rd. 25.000 moderne Messeinrichtungen (mME)
- 3.000 intelligente Messsysteme
- Intelligente Messsysteme
- Preise und Regelungen für den Messstellenbetrieb gemäß Messstellenbetriebsgesetz
Messstellenrahmenvertrag
Der Messstellenrahmenvertrag regelt die Voraussetzungen sowie die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebs und gegebenenfalls der Messung in den Bereichen Elektrizität und/oder Gas durch einen vom Anschlussnutzer beauftragten Messstellenbetreiber/Messdienstleister im Netzgebiet der SWE Netz GmbH. Hierbei halten wir uns an die bundeseinheitlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur (BNetzA) und verzichten somit auf einzelne Vertragsausfertigungen.
Messrahmenvertrag
Der Messrahmenvertrag regelt die Voraussetzungen sowie die Rechte und Pflichten zur Durchführung der Messung in den Bereichen Elektrizität und/oder Gas durch einen vom Anschlussnutzer beauftragten Messdienstleister im Netzgebiet der SWE Netz GmbH. Hierbei halten wir uns an die bundeseinheitlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur (BNetzA) und verzichten somit auf einzelne Vertragsausfertigungen.
Zum Abschluss beider Verträge reicht lediglich die Gegenzeichnung des Schreibens "Angebot Messstellenrahmenvertrag bzw. Messrahmenvertrag".
Anfragen zum Abschluss eines Vertrages können Sie an die E-Mail-Adresse netznutzung@sw-ettlingen.de richten.
Messstellenvertrag Strom über den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MsbG
Der Messwerteverwender unterliegt nach § 33 Abs.2 MessEG einer Kontrollpflicht. Das heißt, dass er sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern hat, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen und der Messgeräteverwender seine Verpflichtungen erfüllt.
Die von uns verwendeten Messgeräte erfüllen die gesetzlichen Anforderungen. Wir erfüllen die für Messgeräteverwender bestehenden Verpflichtungen. Bestätigung nach §33 MessEG